
Infektionsschutzbelehrung im Lebensmittelbereich
"Ich fange in der Küche eines Restaurants an zu arbeiten. Was muss ich wissen, um mich, meine Kolleginnen und Kollegen sowie die Gäste vor Infektionen zu schützen?"
Küchen in Restaurants, Cafés oder Gemeinschaftseinrichtungen verarbeiten leicht verderbliche Lebensmittel. In der Herstellung und im Verkauf müssen Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgehen, Hygienestandards einhalten und sich wie andere vor Infektionskrankheiten schützen. In Infektionsschutzbelehrungen schulen Gesundheitsämter Gastronomie- und anderes Personal über hygienische Arbeit und mögliche Infektionskrankheiten sowie sogenannte Tätigkeitsverbote.
Wer benötigt die Erstbelehrung?
Die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz müssen alle Personen erhalten, die leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln oder verkaufen. Hierzu zählt die Produktion von Lebensmitteln sowie die Arbeit in Küchen der Gastronomie, in Kantinen oder anderen Verpflegungen von Gemeinschaften, etwa in Altenheimen. Infektionsschutzbelehrungen müssen auch Beschäftigte in Bäckereien, Metzgereien und Catering absolvieren sowie im Einzelhandel, der leicht verbliche Lebensmittel anbietet. Nach der Belehrung durch das Gesundheitsamt erhalten die Personen eine Bescheinigung. Beim Arbeitsantritt darf die Bescheinigung in der Regel nicht älter als drei Monate sein.
Welche Lebensmittel machen eine Erstbelehrung nötig?
Die Personen müssen die Belehrung beim Gesundheitsamt durchführen, bevor sie erstmals mit empfindlichen Lebensmitteln in direkten Kontakt kommen oder mit Küchengeräten, die diese Lebensmittel berühren:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse zur Herstellung von Speiseeis
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zu deren Herstellung
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
Was ist Inhalt der Infektionsschutzbelehrung?
Die Belehrung erfolgt mündlich und schriftlich – häufig ist bereits eine Onlineschulung möglich. Teilnehmende lernen allgemeine Vorsichtsmaßnahmen für ihre Arbeit: So informiert die Belehrung über Infektionskrankheiten über verschiedene Krankheiten, ihr Auftreten, Symptome und wann die Tätigkeit verboten ist. Teilnehmende können so Infektionen vermuten oder erkennen. Damit sind sie in der Lage, sich selbst oder auch andere von der Arbeit zu entfernen und eine Ärztin oder einen Arzt für eine Diagnose aufzusuchen. Schon beim Verdacht auf eine der folgenden Krankheitsbilder darf die Person unter keinen Umständen weiterarbeiten und mit obigen Lebensmitteln in Berührung kommen – hier greift das vorgeschriebene Tätigkeitsverbot:
- Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E,
- Ausscheiden von Erregern von Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagischen Escherichia coli (EHEC) oder Choleravibrionen,
- eine infizierte Wunde oder eine Hautkrankheit, bei denen eine Übertragung der Erreger über Lebensmittel möglich ist.
Mindestens alle zwei Jahre muss der Betrieb den Beschäftigten belehren über das Tätigkeitsverbot und die entsprechende Mitteilungspflicht bei Erkrankungen. Die Belehrung muss schriftlich dokumentiert und aufbewahrt werden.